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Begründung der Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 15.03.2017 entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter formell wirksam ist, wenn in dem Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund so bezeichnet ist, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dabei genügt bei einer Eigenbedarfskündigung die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Die Begründung muss keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten (BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 270/15).