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Haftung des Pächters für Entstehung von Dauergrünland während der Pachtzeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Pächter zu Schadensersatz verurteilt, der als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt hat und zwar auch nach Inkrafttreten des Dauergrünland-Erhaltungsgesetzes (DGLG), welches zum 01.11.2013 in Kraft getreten ist und ein Umbruchverbot enthält.

Dem Fall lag ein Pachtverhältnis zugrunde, welches im Jahre 2000 begründet wurde. Gepachtet wurde Ackerland, was aber zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Pächter bereits als Grünland genutzt wurde. Das Pachtverhältnis war für 12 Jahre befristet und sollte sich anschließend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern. Während der Pachtzeit wurde die gepachtete Fläche von rund 14 ha ausschließlich als Grünland für Pferdehaltung genutzt. Nachdem am 01.11.2013 das Dauergrünland-Erhaltungsgesetz in Kraft getreten war, konnte bei Ablauf des Pachtvertrages eine Umnutzung zu Ackerland nicht mehr erfolgen. Dadurch ist dem Verpächter ein Schaden entstanden, der vom Pächter zu ersetzen ist. Dabei kommt im konkreten Fall ein Mitverschulden des Verpächters in Betracht, da dieser Kenntnis von der dauerhaften Grünlandnutzung hatte (BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16).