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Darlegungs- und Beweislast bei Sachmängeln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss vom 21.02.2017 mit der Darlegungs- und Beweislast bei Lärmstörungen in hellhörigen Gebäuden befaßt. Danach ist es ausreichend, wenn der Mieter einen konkreten Mangel darlegt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Darlegungen zum Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder zu einem bestimmten Minderungsbetrag bedarf es nicht. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass der Mieter zur Ursache des Mangels vorträgt. Die Minderung gem. § 536 BGB tritt kraft Gesetzes ein. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 536 BGB hinreichend dargelegt sind, ist es Sache des Gerichts, die für das Vorliegen des Mangels angebotenen Beweise zu erheben.

Im konkreten Fall musste der Mieter also nicht darlegen, dass die Lärmbelästigung ihre Ursache in einem unzureichenden Schallschutz des Gebäudes hat. Ob dies die Ursache für die geschilderte Lärmbelästigung oder nicht mehr sozialadäquates Wohnverhalten anderer Bewohner war, hätte vom Gericht aufgeklärt werden müssen. Daher ist das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (BGH, Beschluss vom 21.02.2017 – VIII ZR 1/16).