Schönheitsreparaturklausel auch bei renoviert überlassener Wohnung kann unwirksam sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mehrfach mit der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln befaßt. Schon 2015 hat der BGH seine alte Rechtsprechung zur Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundlegend geändert. Danach ist inzwischen die Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter immer dann unwirksam, wenn dieser bei Mietbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen hat (BGH, VIII ZR 185/14).

Diese BGH-Rechtsprechung ist jetzt durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.03.2017, 67 S 7/17 in Frage gestellt. Danach kann eine Schönheitspreparaturklausel auch bei renoviert überlassener Wohnung unwirksam sein, wenn die Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages nicht vereinbart haben, dass dem Mieter ein angemessener Ausgleich für die Übernahme der Schönheitsreparaturen gewährt wird.

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